PositionenSchKG-Revision 25.019: Wieso ist die Dauer von drei Jahren entscheidend?

SchKG-Revision 25.019: Wieso ist die Dauer von drei Jahren entscheidend?

1. Welche Ergebnisse zeigt die Regulierungsfolgenabschätzung  zur Dauer der Sanierungsverfahren?

Die Analyse zeigt, dass der Nutzen bei einer Dauer von drei Jahren praktisch gleich hoch ist wie bei vier Jahren. Bei sechs Jahren sinkt der Gesamtnutzen jedoch stark – sowohl für Schuldnerinnen und Schuldner als auch für den Staat. Längere Verfahren führen zu mehr Abbrüchen und weniger erfolgreichen Sanierungen.

 

2. Welche Rolle spielen bestehende Nachlassverfahren und die Praxis der Gerichte bei der Festlegung der Dauer?

Nachlassverfahren dauern seit Jahren in der Regel drei Jahre. Diese Zeitspanne hat sich als Standard bei Sanierungen und Kreditvergaben etabliert und wird auch in allen Kantonen von den Gerichten anerkannt. Eine Verlängerung würde das Nachlassverfahren für natürliche Personen schwächen, was nicht im Sinn der SchKG-Revision ist.

3. Warum ist die Dauer von drei Jahren auch beim Konsumkreditrecht relevant?

Das KKG schreibt vor, dass bei der Prüfung der Kreditfähigkeit eine Amortisation innert drei Jahren angenommen werden muss. Eine längere Dauer wird als Risiko für Überschuldung gewertet.

4. Welche Belastung tragen Schuldnerinnen und Schuldner bereits vor Beginn eines Verfahrens?

Viele leben schon jahrelang mit Lohnpfändung am Existenzminimum. Ein zusätzlich verlängertes Verfahren wäre unverhältnismässig und würde die Aussicht auf einen Neustart zunichtemachen.

5. Welche Erfahrungen machen die Fachpersonen der Schuldenberatung mit längeren Verfahren?

Die Richtlinien der Schuldenberatung Schweiz begrenzen die Dauer auf drei Jahre. Die Praxis zeigt: Lebensumstände lassen sich über mehr als drei Jahre kaum verlässlich prognostizieren. Längere Verfahren führen zu einer hohen Abbruchquote.

6. Welche internationalen Beispiele gibt es?

Deutschland und Österreich haben die Verfahrensdauer auf drei Jahre reduziert – sowohl aufgrund der EU-Richtlinie als auch wegen der schlechten Erfolgsquoten bei längeren Verfahren.

7. Welche politischen und institutionellen Akteure befürworten die dreijährige Abschöpfungsdauer?

In der Vernehmlassung zum Restschuldbefreiungsverfahren haben sich die SODK und explizit die Kantone Appenzell-Ausserrhoden, Basel-Stadt, Genf, Jura, Luzern, Solothurn, Waadt und Zürich für eine dreijährige Abschöpfungsdauer ausgesprochen

 

 

 

 

 

 

 

 

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