PositionenRevision des Kranken­versicherungsgesetzes Art. 64a

Revision des Kranken­versicherungsgesetzes Art. 64a

Die Bundespolitik revidiert aktuell den Artikel 64a des Krankenversicherungsgesetzes (16.312). Schuldenberatung Schweiz fordert dabei die Abschaffung der schwarzen Listen und andere Verbesserungen: Kinder sollen bei Volljährigkeit nicht mehr für Prämienschulden haften.

Sowohl der Anteil der überschuldeten Haushalte mit Ausständen bei der Krankenkasse als auch der Umfang dieser Schulden haben in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen, wie Schuldenberatung Schweiz auf der Grundlage seiner Verbandsstatistik konstatieren muss. Das Thema ist für die Schuldenberatung also sehr relevant.

Eine nachhaltige Schuldensanierung gelingt oft nur mit einem umfassenden Beratungsansatz, wie er in den Richtlinien von Schuldenberatung Schweiz festgelegt ist. Eine Sanierung ermöglicht den überschuldeten Haushalten die ökonomische Wiedereingliederung und entlastet somit in mittel- und langfristiger Sicht die Finanzen der Kommunen und Kantone.

Bei der Revision von KVG 64a sollte deshalb unbedingt die Perspektive der Schuldenberatung berücksichtigt werden.

Lesen Sie hier unser Dossier zur Revision KVG 64a.

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